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Vereinsordnung der Junkers Paddelgemeinschaft Dessau e.V.

Ein Junkers-Paddler auf Abwegen: Konrad Schellbach fährt durch die Kanäle Venedigs. (Foto: Sophie Schellbach)

1 Mitgliederversammlungen

1.1

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, regelmäßig die Mitgliederversammlungen zu besuchen.

2 Beiträge

2.1

Die Zahlung der Beiträge hat von jedem Vereinsmitglied gemäß Vereinssatzung Punkt V. zu erfolgen. Ausnahmen werden durch den Vorstand bestimmt.

3 Arbeiten zur Objekterhaltung

3.1

Arbeitseinsätze am Bootshaus werden jeweils durch die Vereinsleitung festgelegt und mittels Aushang bekannt gegeben.

3.2

Jedes Vereinsmitglied ist grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres verpflichtet, die von dem Vereinsvorstand für das laufende Kalenderjahr festgelegten Arbeitsstunden abzuleisten. Für jede nicht geleistete Stunde ist eine Ablösegebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung in die Vereinskasse zu zahlen.

3.3

Bei Vorliegen objektiver Verhinderungsgründe, z.B. langwierige Erkrankung, kann beim Vorstand in Schriftform eine Stundenminderung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Voraussetzung ist eine unverzügliche AntragsteIlung.

3.4.

Mitglieder, die sich als fördernde Mitglieder verstehen und keinen Bootshausschlüssel, keinen Spind, keinen Bootsstand und sonstiges Vereinsmaterial beanspruchen, können durch den Vorstand von den Arbeiten zur Objekterhaltung befreit werden.

4 Bootshausordnung

4.1

Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, für Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit im Bootshaus und des Vereinsgeländes zu sorgen, sowie gemäß dem jährlich aushängenden Plan, den Bootshausdienst zu versehen. Mitglieder des Vorstandes und der Fachwarte sind grundsätzlich vom Bootshausdienst ausgenommen.

Für jeden nicht geleisteten Bootshausdienst ist eine Ablösegebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung in die Vereinskasse zu zahlen.

4.2

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf einen Bootsstand und einen Spind bzw. Wandschrank zur Unterbringung seines Eigentums für Sportzwecke, soweit diese verfügbar sind. Dieser Anspruch besteht nur, wenn das Vereinsmitglied nachweislich seinen satzungs- und vereinsordnungsgemäßen Pflichten nachkommt.

4.3

Bootsstände, Spinde und Wandschränke werden alleinverantwortlich vom Bootshauswart vergeben. Bei Umsetzung ist sein Einverständnis erforderlich.

4.4

Jedes voll geschäftsfähige Vereinsmitglied hat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Recht auf einen Bootshausschlüssel. Der Erhalt eines Bootshausschlüssels ist dem Bootshauswart gegenüber zu quittieren.

Bei Verlust eines Schlüssels ist eine Gebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung in die Vereinskasse zu zahlen.

4.5

Bootsstände, Spinde und Wandschränke sind vom Vereinsmitglied mit seinem Namen zu versehen.

4.6

Bei Hochwasser obliegt die Räumungspflicht der unteren Bootshausräume allen Vereinsmitgliedern.

4.7

Das Rauchen ist im Bootshaus streng verboten, ebenso der Umgang mit offenem Licht. Motoren, Kocher, Brenn- und Kraftstoffe sowie andere feuergefährliche Stoffe dürfen nicht im Bootshaus gelagert werden, sondern nur im Motorbunker. Hier besteht ebenfalls Kennzeichnungspflicht der Plätze durch das Vereinsmitglied.

5 Sportliches

5.1

Vor Fahrtantritt mit dem Boot oder bei Entfernung des Bootes aus dem Bootshaus ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, die notwendigen Eintragungen in das Vereinsfahrtenbuch vorzunehmen.

5.2

Sportunfälle sind unverzüglich der Vereinsleitung zu melden.

5.3

Vereinseigene Sportgeräte dürfen nur zum Training und zu organisierten Vereinsveranstaltungen benutzt werden. Bei freier Kapazität dieser Sportgeräte können sie zu den Bedingungen der Ausleihordnung ausgeliehen werden.

6 Neuaufnahme und Abgänge von Mitgliedern

6.1

Die Neuaufnahme regelt sich nach der Vereinssatzung.

6.2

Die Vereinsmitgliedschaft wird erst wirksam, wenn durch Unterschrift die Satzung nebst aktuellen Ordnungen anerkannt wird.

6.3

Beenden Vereinsmitglieder gemäß Satzung ihre Vereinsmitgliedschaft, so sind sie verpflichtet, ihr Eigentum aus dem Bootshaus zu entfernen und den Bootshausschlüssel beim Bootshauswart abzugeben.

7 Sonstige Festlegungen

7.1

Einkäufe aus Haushaltsmitteln des Vereins bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Die Abrechnung erfolgt nur gegen Quittung.

7.2

Es wird darauf hingewiesen, daß alle im Bootshaus befindlichen Privatgegenstände nicht vom Verein aus gegen Schadensfälle versichert sind.

8 Beschluss

8.1

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Personen und Funktionsbezeichnungen gelten für jedes Geschlecht.

8.1

Die Vereinsordnung wurde am 07.05.2014 durch die Hauptmitgliederversammlung beschlossen und gilt als verbindlich. Verstöße werden gemäß Satzung geahndet.