Nicht anklicken

Satzung der Junkers Paddelgemeinschaft Dessau e.V.

Es ist noch Kuchen da: Buffet zur Biosphärenfahrt.

I. Name, Mitgliedschaft, Sitz

1.

Der Verein führt den Namen „Junkers Paddelgemeinschaft Dessau e.V.“. Er ist unter der Nr. VR 31114 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen und hat seinen Sitz in Dessau, Leopoldshafen.

2.

Er ist Folgemitglied des Deutschen Kanu Verbandes e.V. und Mitglied im zuständigen Landes-Kanu- Verband sowie im Stadtsportbund Dessau-Roßlau e.V..

II. Ziele, Zwecke und Auf­gaben/Gemein­nützig­keit

1.

Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Kanusport als Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in Dessau zu fördern und zu entwickeln. Der Verein versteht sich als Interessenvertreter des Amateursports und wird ehrenamtlich geleitet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

2.

Er ist offen für alle sportinteressierten Bürger, unabhängig von ihrer Rasse, Religion, Weltanschauung, Staatsbürgerschaft, Parteizugehörigkeit und der gesellschaftlichen Stellung. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entschieden entgegen.

3.

Er bewahrt das humanistische Ideengut und die fortschrittlichen Traditionen der deutschen Turn- und Sportbewegung und versteht sich als aktiver Mitgestalter der Entwicklung des Sports.

4.

Er will damit gleichzeitig der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit der Bürger dienen, Erholung, Geselligkeit, Kommunikation pflegen, gesundheitsbewusstes Verhalten und Leistungsstreben fördern.

5.

Er bemüht sich, insbesondere Kinder und Jugendliche in die sportliche Betätigung einzubeziehen, sie in ihrer Freizeit zu betreuen und ihr sportliches Talent zu fördern.

6.

Er tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihrer Nutzung zum Sporttreiben ein. Sein besonderes Interesse gilt dabei der Reinhaltung der Gewässer und dem Schutz der Uferzonen.

7.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

III. Mitgliedschaft

1.

Der Verein besteht aus:

  • a) Mitgliedern
  • b) Ehrenmitgliedern

Mitglieder sind solche, die im Verein ihre sportliche Heimstatt sehen.

Ehrenmitglied kann sein, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptmitgliederversammlung.

2.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

3.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

4.

Bei Aufnahme in den Verein sind die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr und der Vereinsbeitrag für ein halbes Jahr zu entrichten.

5.

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig und bedarf der Schriftform.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand:

  • a) bei groben wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung, gegen Ordnungen des Vereins (z.B. Bootshaus-, Sportordnung), sowie wegen grob unsportlichen Verhaltens
  • b) wegen unehrenhaften oder unkameradschaftlichen Verhaltens bzw. sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender Handlungen.
  • c) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb des Inkassozeitraumes gegenüber dem Verein unbegründet nicht nachgekommen ist.

6.

Der Austritt von Vorstandsmitgliedern ist erst nach Bestätigung eines rechtmäßigen Geschäftsverlaufes durch die Kassenprüfer möglich.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder, soweit diese das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben unmittelbares Stimmrecht in allen Versammlungen des Vereins. Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereins zu unterstützen bzw. alles zu unterlassen, was diese gefährden oder schädigen könnte.

2.

Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Wiederwahl ist zulässig.

3.

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und den Ordnungen des Vereins und verpflichten sich zur restlosen Erfüllung der Pflichten, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben.

V. Beiträge

1.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.

2.

Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus bis spätestens zum 28.02. bzw. zum 31.08. für das jeweils laufende Halbjahr an den Verein zu entrichten.

3.

Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

4.

Sonstige Zahlungsverpflichtungen aus den Ordnungen des Vereins sind mit Fälligkeit zu entrichten.

VI. Vereinsorgane

1.

Organe der Vereins sind:

  • a) Hauptmitgliederversammlung
  • b) Mitgliederversammlung
  • c) Vorstand

2.

Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden durch Protokollniederschrift beurkundet und von einem Vertreter des Vorstandes und dem protokollführenden Mitglied unterzeichnet.

VII. Hauptmitgliederversammlung

1.

Oberstes Organ ist die Hauptmitgliederversammlung. Diese tritt alle 4 Jahre zusammen. Die Einberufung der Hauptmitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand. Der Termin wird mindestens 14 Tage vorher durch Aushang im Bootshaus und auf der Homepage bekannt gemacht.

2.

Eine außerordentliche Hauptmitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • a) der Vorstand
  • b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand oder die Mitgliederversammlung beantragt hat.

3.

Die Hauptmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

5.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

6.

Jede Hauptmitgliederversammlung hat sich mit folgenden Aufgaben zu befassen:

  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Fachwarte
  • Entgegennahme des Haushaltsplanes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Bestätigung der Berichte des Vorstandes, der Fachwarte sowie der Kassenprüfer
  • Bestätigung des Haushaltsplanes.

Alle 4 Jahre ist zu sichern:

  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Bestätigung des Jugendwartes.

7.

Der Zuständigkeit der Hauptmitgliederversammlung unterliegen darüber hinaus:

  • Bestätigung bzw. Änderung der Satzung
  • Bestätigung bzw. Änderung der im Verein geltenden Ordnungen

8.

Die Mitgliederversammlung berät zwischen den Hauptmitgliederversammlungen die Arbeit der Vereins und beschließt die im Verein geltenden Ordnungen.

VIII. Vorstand und erweiterter Vorstand

1.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,-€ verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

2.

Der Vorstand beruft die Fachwarte. Diese sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Es sind dies:

  • a) der Fachwart für Wettkampfsport
  • b) der Fachwart für Wandersport
  • c) der Fachwart für Bootshausbetrieb
  • d) der Fachwart für Boote & Ausrüstung
  • e) der Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit.

3.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er beruft diese Organe ein und setzt die Tagesordnung fest.

IX. Kassenprüfer

1.

Die Kassenprüfer des Vereins sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Hauptmitgliederversammlung. Sie werden von dieser für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

2.

Die Kassenprüfer können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

3.

Die Kassenprüfer haben das Recht, beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

4.

Die Kassenprüfer kontrollieren die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel und deren Nachweisführung und die sachgerechte Verwaltung des Vereinsvermögens.

5.

Sie sind berechtigt, bei ihren Prüfungen alle Unterlagen einzusehen, dem Vorstand Auflagen bei festgestellten Mängeln zu erteilen und die Behebung der Mängel zu kontrollieren.

X. Wirtschaftsführung

1.

Die Wirtschaftsführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister.

2.

Die Finanzen und die Vermögensverwaltung werden im jährlichen Haushaltsplan geregelt, der durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

3.

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
  • Einnahmen aus Spenden, Sammlungen, Stiftungen
  • Einnahmen aus Sportveranstaltungen
  • Werbung, Sponsoring und anderen Zuwendungen.

XI. Vermögen des Vereins

1.

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

2.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

XII. Ordnungen

1.

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen, sowie die bestätigte Jugendordnung basieren auf der Satzung und werden den Mitgliedern als Aushang zugänglich gemacht.

2.

Sie sind für alle Mitglieder verbindlich.

XIII. Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptmitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Hauptmitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.

Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

XIV. Schlussbestimmung

1.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Personen und Funktionsbezeichnungen gelten für jedes Geschlecht.

2.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.06.2010 neu gefasst und in der Mitgliederversammlung vom 07.05.2014 geändert