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Einladung zur Hauptmitgliederversammlung 2014

Der Vorstand der Jun­kers Paddel­ge­mein­schaft lädt zur Mitgliederversammlung am 7. Mai ein. Satzungsgemäß werden die Tagesordnung und die geplanten Änderungen in der Satzung und den Ordnungen hier auf der Website veröffentlicht.

Datum
07. Mai 2014
Beginn
19:00 
Ort
Im Saal des Kornhauses, Kornhausstraße 146, 06846 Dessau
Einlass
ab 18:00 (wer schon vorher etwas Essen und Trinken möchte, kann das gern tun)

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

hiermit laden wir euch recht herzlich zur satzungsgemäßen Hauptmitgliederversammlung ein. Folgende Tagesordnung ist geplant:

  • TOP 1: Begrüßung
  • TOP 2: Feststellung der Stimmberechtigten und der ordnungsgemäßen Einberufung
  • TOP 3: Bericht des Vorstandes und der Fachwarte
  • TOP 4: Bericht der Kassenprüfer
  • TOP 5: Aussprache über die Berichte
  • TOP 6: Wahl des Wahlvorstandes
  • TOP 7: Entlastung des Vorstandes
  • TOP 8: Wahl des Vorstandes
  • TOP 9: Wahl der Kassenprüfer
  • TOP 10: Berufung der Fachwarte
  • TOP 11: Satzungsänderungen: siehe Anlage bzw. Internetseite
  • TOP 12: Ordnungsänderungen: siehe Anlage bzw. Internetseite
  • TOP 13: Ausblicke/Hinweise

Für TOP 11 und 12 wurden von der in der Mitgliederversammlung am 26.02.2014 gegründeten Arbeitsgruppe die Satzung und die Ordnungen überarbeitet und liegen nun als Änderungvorschlag vor. Alle Dokumente sind in der Anlage beigefügt bzw. wurden auf der Internetseite unseres Vereins veröffentlicht. Die Satzung und die Vereinsordnung sind als vergleichende Ubersicht zwischen alt und neu dargestellt. Die Beitrags- und Gebührenordnung wurde lediglich um Punkt 7 ergänzt.

Dessau-Roßlau, 22. April 2014

Uwe Hammer
Günter Luft
Heiko Schrenner

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Änderungsvorschlag der Vereinssatzung zur Hauptmitgliederversammlung am 07.05.2014

Bisher gültige SatzungÄnderungsvorschläge für den 07.05.2014
I.Der Verein führt den Namen „Junkers Paddelgemeinschaft Dessau e.V.“. Er ist unter der Nr. 114 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dessau eingetragen und hat seinen Sitz in Dessau, Leopoldshafen.
Der Verein ist selbstständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist Mitglied des Deutschen Kanu Verbandes und im zuständigen Landes Kanu Verband, sowie im Stadtsportbund.
II.Ziele, Zwecke und Aufgaben/Gemeinnützigkeit
1.Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Kanusport als Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in Dessau zu fördern und zu entwickeln. Der Verein versteht sich als Interessenvertreter des Amateursports und wird ehrenamtlich geleitet. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Kanusport als Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in Dessau zu fördern und zu entwickeln. Der Verein versteht sich als Interessenvertreter des Amateursports und wird ehrenamtlich geleitet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
2.Er ist offen für alle sportinteressierten Bürger, unabhängig von ihrer Rasse, Religion, Weltanschauung, Staatsbürgerschaft, Parteizugehörigkeit und der gesellschaftlichen Stellung. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entschieden entgegen.
3.Er bewahrt das humanistische Ideengut und die fortschrittlichen Traditionen der deutschen Turn- und Sportbewegung und versteht sich als aktiver Mitgestalter der Entwicklung des Sports.
4.Er will damit gleichzeitig der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit der Bürger dienen, Erholung, Geselligkeit, Kommunikation pflegen, gesundheitsbewusstes Verhalten und Leistungsstreben fördern.
5.Er bemüht sich, insbesondere Kinder und Jugendliche in die sportliche Betätigung einzubeziehen, sie in ihrer Freizeit zu betreuen und ihr sportliches Talent zu fördern.
6.Er tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihrer Nutzung zum Sporttreiben ein. Sein besonderes Interesse gilt dabei der Reinhaltung der Gewässer und dem Schutz der Uferzonen.
7.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dienst ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar geminnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
III.Mitgliedschaft
1.Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Mitglieder sind solche, die im Verein ihre sportliche Heimstatt sehen.
Ehrenmitglied kann sein, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptmitgliederversammlung.
2.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3.Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
4.Bei Aufnahme in den Verein sind die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr und der Vereinsbeitrag für ein halbes Jahr zu entrichten.
5.Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig und bedarf der Schriftform.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand:
a) bei groben wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung, gegen Ordnungen des Vereins (z.B. Bootshaus-, Sportordnung), sowie wegen grob unsportlichen Verhaltens
b) wegen unehrenhaften oder unkameradschaftlichen Verhaltens bzw. sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender Handlungen.
c) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb des Inkassozeitraumes gegenüber dem Verein unbegründet nicht nachgekommen ist.
6.Der Austritt von Vorstandsmitgliedern ist erst nach Bestätigung eines rechtmäßigen Geschäftsverlaufes durch die Kassenprüfer möglich.
IV.Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Die Mitglieder, soweit diese das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte im Verein. sie haben unmittelbares Stimmrecht in allen Versammlungen des Vereins. Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereins zu unterstützen bzw. alles zu unterlassen, was diese gefährden oder schädigen könnte.
2.Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Wiederwahl ist zulässig.
3.Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und den Ordnungen des Vereins und verpflichten sich zur restlosen Erfüllung der Pflichten, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben.
V.BeiträgeBeiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen
1.Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.
2.Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus bis spätestens zum 28.02. bzw. zum 31.08. für das jeweils laufende Halbjahr an den Verein zu entrichten.
3.Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
4.Sonstige Zahlungsverpflichtungen aus den Ordnungen des Vereins sind mit den Mitgliedsbeiträgen zu entrichten.
VI.Vereinsorgane
1.Organe der Vereins sind:
a. Hauptmitgliederversammlung
b. Mitgliederversammlung
c. Vorstand
2.Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden durch Protokollniederschrift beurkundet und von einem Vertreter des Vorstandes und das protokollführende Mitglied unterzeichnet.
VII.Hauptmitgliederversammlung
1.Oberstes Organ ist die Hauptmitgliederversammlung. Diese tritt alle 4 Jahre zusammen. Die Einberufung der Hauptmitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand. Der Termin wird mindestens 14 Tage vorher durch Aushang im Bootshaus und auf der Homepage bekannt gemacht.
2.Eine außerordentliche Hauptmitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand oder die Mitgliederversammlung beantragt hat.
Eine außerordentliche Hauptmitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
3.Die Hauptmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
4.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
5.Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6.Jede Hauptmitgliederversammlung hat sich mit folgenden Aufgaben zu befassen:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Fachwarte
- Entgegennahme des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Bestätigung der Berichte des Vorstandes mit Fachwarten sowie des Haushaltsplanes und den Bericht der Kassenprüfer.
Alle 4 Jahre ist zu sichern:
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
Jede Hauptmitgliederversammlung hat sich mit folgenden Aufgaben zu befassen:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Fachwarte
- Entgegennahme des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Bestätigung der Berichte des Vorstandes mit Fachwarten sowie des Haushaltsplanes und den Bericht der Kassenprüfer.
Alle 4 Jahre ist zu sichern:
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Bestätigung des Jugendwarts
7.Der Zuständigkeit der Hauptmitgliederversammlung unterliegen darüber hinaus:
- Bestätigung bzw. Änderung der Satzung
- Bestätigung bzw. Änderung der im Verein geltenden Ordnungen
8.Die Mitgliederversammlung berät zwischen den Hauptmitgliederversammlungen die Arbeit der Vereins und beschließ die im Verein geltenden Ordnungen.
VIII.Vorstand
1.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,- € verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
2.Der Vorstand beruft die Fachwarte. Diese sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Es sind dies:
a) der Fachwart für Wettkampfsport
b) der Fachwart für Wandersport
c) der Fachwart für Bootshausbetrieb
d) bis zu 4 Beisitzer
e) der vom Jugendausschuss gewählte Jugendwart.
Der Vorstand beruft die Fachwarte. Diese sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Es sind dies:
a) der Fachwart für Wettkampfsport
b) der Fachwart für Wandersport
c) der Fachwart für Bootshausbetrieb
d) der Fachwart für Boote und Ausrüstung
3.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er beruft diese Organe ein und setzt die Tagesordnung fest. Er koordiniert die Arbeit der Fachwarte.
IX. Kassenprüfer
1.Die Kassenprüfer des Vereins sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Hauptmitgliederversammlung. Sie werden von dieser für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
2.Die Kassenprüfer können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
3.Die Kassenprüfer haben das Recht, beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
4.Die Kassenprüfer kontrollieren die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel und deren Nachweisführung und die sachgerechte Verwaltung des Vereinsvermögens.
5.Sie sind berechtigt, bei ihren Prüfungen alle Unterlagen einzusehen, dem Vorstand Auflagen bei festgestellten Mängeln zu erteilen und die Behebung der Mängel zu kontrollieren.
X.Wirtschaftsführung
1.Die Wirtschaftsführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister.
2.Die Finanzen und die Vermögensverwaltung werden im jährlichen Haushaltsplan geregelt, der durch Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
3.Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
- Einnahmen aus Spenden, Sammlungen, Stiftungen
- Einnahmen aus Sportveranstaltungen
- Werbung, Sponsoring und anderen Zuwendungen.
XI.Vermögen des Vereins
1.Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
2.Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.
XII.Ordnungen
1.Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen sowie die bestätigte Jugendordnung basieren auf der Satzung und werden den Mitgliedern als Aushang zugänglich gemacht.
2.Sie sind für alle Mitglieder verbindlich.
XIII.Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptmitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Hauptmitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2.Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Vollversammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
XIV.Schlussbestimmung
1.Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
2.Die Satzung wurde auf der Hauptmitgliederversammlung
am 03. März 1994 beschlossen
am 15. November 2002 geändert
am 15.Juni 2010 geändert
Die Satzung wurde auf der Hauptmitgliederversammlung
am 03. März 1994 beschlossen
am 15. November 2002 geändert
am 15.Juni 2010 geändert
am 07. Mai 2014 geändert

Änderungsvorschlag der Vereinsordnung zur Hauptmitgliederversammlung am 07.05.2014

Bisher gültige VereinsordnungÄnderungsvorschläge für den 07.05.2014
1Mitgliederversammlungen
1.1Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, regelmäßig die Mitgliederversammlungen zu besuchen.
2Beiträge
2.1Die Zahlung der Beiträge hat von jedem Vereinsmitglied gemäß Vereinssatzung Punkt V. zu erfolgen.Die Zahlung der Beiträge hat von jedem Vereinsmitglied gemäß Vereinssatzung Punkt V. zu erfolgen. Ausnahmen werden durch den Vorstand bestimmt.
3Arbeiten zur Objekterhaltung
3.1Arbeitseinsätze am Bootshaus werden jeweils durch die Vereinsleitung festgelegt und mittels Aushang bekannt gegeben.
3.2Jedes Vereinsmitglied ist grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr bis zum Erreichen des Rentenalters verpflichtet, die von dem erweiterten Vereinsvorstand für das laufende Kalenderjahr festgelegten Arbeitsstunden abzuleisten. Für jede nicht geleistete Stunde ist eine Ablösegebühr von 7,50 € in die Vereinskasse zu zahlen. Jedes Vereinsmitglied ist grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr bis zum Erreichen des Rentenalters verpflichtet, die von dem Vereinsvorstand für das laufende Kalenderjahr festgelegten Arbeitsstunden abzuleisten. Für jede nicht geleistete Stunde ist eine Ablösegebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung in die Vereinskasse zu zahlen.
3.3Bei Vorliegen objektiver Verhinderungsgründe, z.B. langwierige Erkrankung, kann beim Vorstand in Schriftform eine Stundenminderung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Voraussetzung ist eine unverzügliche AntragsteIlung. Bei Vorliegen objektiver Verhinderungsgründe, z.B. langwierige Erkrankung, kann beim Vorstand in Schriftform eine Stundenminderung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Voraussetzung ist eine unverzügliche AntragsteIlung.
4Bootshausordnung
4.1Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, für Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit ihres Bootes, des Bootshauses und des Vereinsgeländes zu sorgen, sowie gemäß dem jährlich aushängenden Plan, den Bootshausdienst zu versehen. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind grundsätzlich vom Bootshausdienst ausgenommen. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, für Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit ihres Bootes, des Bootshauses und des Vereinsgeländes zu sorgen, sowie gemäß dem jährlich aushängenden Plan, den Bootshausdienst zu versehen. Mitglieder des Vorstandes und der Fachwarte sind grundsätzlich vom Bootshausdienst ausgenommen.
Für jeden nicht geleisteten Bootshausdienst ist eine Ablösegebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung in die Vereinskasse zu zahlen.
4.2Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf einen Bootsstand und einen Spind bzw. Wandschrank zur Unterbringung seines Eigentums für Sportzwecke, soweit diese verfügbar sind.
4.3Bootsstände, Spinde und Wandschränke werden alleinverantwortlich vom Bootshauswart vergeben. Bei Umsetzung ist sein Einverständnis erforderlich.
4.4Obiger Rechtsanspruch besteht nur, wenn das Vereinsmitglied nachweislich seinen satzungsmäßigen Pflichten nachkommt. Jedes Vereinsmitglied hat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Recht auf einen BootshausschlüsseL Der Erhalt eines Bootshausschlüssels ist dem Bootshauswart gegenüber zu quittieren. Das eigenmächtige Anfertigen von Zweitschlüsseln ist verboten und führt nach Bekanntwerden zum Ausschluß. Bei Verlust sind pro Schlüssel 12,50 € in die Vereinskasse zu zahlen. Obiger Rechtsanspruch besteht nur, wenn das Vereinsmitglied nachweislich seinen satzungsmäßigen Pflichten nachkommt. Jedes voll geschäftsfähige Vereinsmitglied hat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Recht auf einen Bootshausschlüssel. Der Erhalt eines Bootshausschlüssels ist dem Bootshauswart gegenüber zu quittieren.
Bei Verlust eines Schlüssels ist eine Gebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung in die Vereinskasse zu zahlen.
4.5Bootsstände, Spinde und Wandschränke sind vom Vereinsmitglied mit seinem Namen zu versehen.
4.6Bei Hochwasser obliegt die Räumungspflicht der unteren Bootshausräume allen Vereinsmitgliedern.
4.7Boote mit einer Motortraverse dürfen nicht im oberen Bootshaustrakt (Kajakbereich) abgestellt werden. Das Rauchen ist im Bootshaus streng verboten, ebenso der Umgang mit offenem Licht, Motoren, Kocher, Brenn- und Kraftstoffe, sowie andere feuergefährliche Stoffe dürfen nicht im Bootshaus gelagert werden, sondern nur im Motorbunker. Hier besteht ebenfalls Kennzeichnungspflicht der Plätze durch das Vereinsmitglied.
5Sportliches
5.1Vor Fahrtantritt mit dem Boot oder bei Entfernung des Bootes aus dem Bootshaus ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, die notwendigen Eintragungen in das Vereinsfahrtenbuch vorzunehmen.
5.2Sportunfälle sind unverzüglich der Vereinsleitung zu melden.
5.3Vereinseigene Sportgeräte dürfen nur zum Training und zu organisierten Vereinsveranstaltungen benutzt werden. Bei freier Kapazität dieser Sportgeräte können sie zu den Bedingungen der Ausleihordnung ausgeliehen werden.
6Neuaufnahme und Abgänge von Mitgliedern
6.1Die Neuaufnahme regelt sich nach der Vereinssatzung.
6.2Die Vereinsmitgliedschaft wird erst wirksam, wenn durch Unterschrift die Satzung nebst aktuellen Ordnungen anerkannt wird.
6.3Beenden Vereinsmitglieder gemäß Satzung ihre Vereinsmitgliedschaft, so sind sie verpflichtet, ihr Eigentum aus dem Bootshaus zu entfernen und den Bootshausschlüssel beim Bootshauswart abzugeben.
7Sonstige Festlegungen
7.1Einkäufe aus Haushaltsmitteln des Vereins bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Die Abrechnung erfolgt nur gegen Quittung.
7.2Es wird darauf hingewiesen, daß alle im Bootshaus befindlichen Privatgegenstände nicht vom Verein aus gegen Schadensfälle versichert sind.
8Beschluss
8.1Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
8.2Die Hausordnung wurde am 04.05.2011 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt als verbindlich. Verstöße werden gemäß Satzung geahndet.Die Hausordnung wurde am 07.05.2014 durch die Hauptmitgliederversammlung beschlossen und gilt als verbindlich. Verstöße werden gemäß Satzung geahndet.